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| 1. Urheberschutz und Nutzungsrechte 1.1 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die kostenlose Vorlage von Entwürfen ist ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3 Änderungswünsche des Kunden haben keine Auswirkungen auf die Urheberschaft. 1.4 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. 1.5 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars. 1.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers. 1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers. 1.8 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. 2. Honorar 2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. 2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar. 2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer. 2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich. 2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. 2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. |
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten |